Kündigung

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    Liebe Vereinsmitglieder,

    eine Kündigung der Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form erfolgen.

    Eine mündliche Mitteilung beim Trainer oder einer anderen Person reicht nicht aus, um die Mitgliedschaft zu beenden.

    Bitte berücksichtigt, dass der FC Eldagsen als Verein eine Art von Dienstleistung anbietet, die ehrenamtlich organisiert wird und mit hohem Aufwand verbunden ist. Gleichzeitig sind wir verpflichtet, für alle bestehenden Mitgliedschaften Beiträge an Versicherungen und Verbände abzuführen.

    Daher bitten wir alle Mitglieder, die Kündigungsfristen einzuhalten:

    Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor dem 30.06. oder 31.12. eines Jahres beim Verein eingegangen sein.

    Die Kündigung ist schriftlich per Post (FC Eldagsen von 1921 e.V., Hindenburgallee 7 in 31832 Springe/Eldagsen) oder per E-Mail (info@fceldagsen.de) zu übermitteln.

    Bitte fordert im eigenen Interesse eine Bestätigung eurer Kündigung an, damit es zu keinen Missverständnissen oder Unklarheiten kommt.

    Auszug aus der Vereinssatzung

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des 30.06. oder 31.12. eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ehrengerichts von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Ehrengerichts über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

    4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Ehrengerichts aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss das Ehrengericht dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Ehrengerichts ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.